{"id":2095,"date":"2017-07-03T13:15:07","date_gmt":"2017-07-03T12:15:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.nccr-onthemove.ch\/?p=2095"},"modified":"2017-07-06T15:07:49","modified_gmt":"2017-07-06T14:07:49","slug":"die-trennung-von-kindern-und-eltern-in-dublin-haft-verstoesst-gegen-die-europaeische-menschenrechtskommission","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/nccr-onthemove.ch\/blog\/die-trennung-von-kindern-und-eltern-in-dublin-haft-verstoesst-gegen-die-europaeische-menschenrechtskommission\/?lang=fr","title":{"rendered":"Die Trennung von Kindern und Eltern in Dublin-Haft verst\u00f6sst gegen die EMRK"},"content":{"rendered":"<p><strong>Am 26. April 2017 entschied das Bundesgericht in einem <a href=\"http:\/\/www.bger.ch\/press-news-2c_1052_2016-t.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Grundsatzentscheid<\/a> zur Dublin-Haft: Die separate Inhaftierung von Mitgliedern einer afghanischen Familie sowie die Fremdplatzierung der betroffenen Kinder hat das in der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Recht auf Familienleben verletzt. Die Inhaftierung des Ehepaares im Kanton Zug l\u00e4sst sich zudem laut Bundesgericht nur \u00abknapp\u00bb nicht als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gem\u00e4ss EMRK qualifizieren.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Eltern getrennt in Haft, Kinder im Heim<\/strong><\/p>\n<p>Was war passiert? Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Eine f\u00fcnfk\u00f6pfige afghanische Familie war im Mai 2016 von Norwegen \u00fcber Deutschland irregul\u00e4r in die Schweiz eingereist und hatte hier ein Asylgesuch gestellt. Die Familie wurde dem Kanton Zug zugewiesen. Einen Monat sp\u00e4ter brachte die Mutter ein viertes Kind zur Welt.<\/p>\n<p>Nach den Zust\u00e4ndigkeitskriterien der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0031:0059:de:PDF\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Dublin III-Verordnung<\/a>, an die die Schweiz durch das <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20042082\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Dublin-Assoziierungsabkommen<\/a> gebunden ist, erachtete das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) Norwegen als zust\u00e4ndigen Staat f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Asylgesuchs. Deshalb wurde auf das Gesuch der Familie nicht eingetreten und deren Wegweisung nach Norwegen verf\u00fcgt. Eine Beschwerde dagegen wurde abgewiesen. Im Oktober 2016 wurde ein unbegleiteter R\u00fcckf\u00fchrungsversuch nach Oslo abgebrochen, weil die Eltern angeblich die Reisedokumente ihrer Kinder nicht zur\u00fcckerhalten hatten und daher den Linienflug nicht antreten wollten. Eine begleitete R\u00fcckf\u00fchrung (\u00abSonderflug\u00bb) wurde daraufhin in die Wege geleitet und Dublin-Haft angeordnet, um die \u00dcberstellung sicherzustellen. Frau A. wurde mit ihrem inzwischen viermonatigen Baby im Flughafengef\u00e4ngnis Z\u00fcrich, ihr Ehemann in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug untergebracht. Die drei \u00e4lteren Kinder wies die zust\u00e4ndige Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde (KESB) in ein Kinderheim ein. Dabei war telefonischer Kontakt den Familienmitgliedern untersagt.<\/p>\n<p><strong>Verletzung des Rechts auf Familienleben<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesgericht h\u00e4lt diese Trennung der Familie f\u00fcr nicht mit Art. 8 <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19500267\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">EMRK<\/a> (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vereinbar. Das Bundesgericht kritisiert: indem die Beh\u00f6rde die Kinder im Heim untergebracht hat, wurden sie zu \u00abunbegleiteten\u00bb Minderj\u00e4hrigen. Die Zusammenf\u00fchrung mit nahen Verwandten wurde verhindert, zu der sie nach Art. 8 EMRK gerade verpflichtet gewesen w\u00e4re. Ein solcher Eingriff ist nur zul\u00e4ssig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und im \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesse erfolgt \u2013 wobei bei der Interessensabw\u00e4gung das Kindeswohl vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist. Das Bundesgericht betont, dass dem Kindswohl dabei eine \u00abherausragende Bedeutung\u00bb zukommt. Die separate Inhaftierung kommt, da in das Recht auf Familienleben eingegriffen wird und weil das Kindeswohl ber\u00fccksichtigt werden muss, ausschliesslich als <em>ultima ratio<\/em> in Frage. Dabei m\u00fcssen vorg\u00e4ngig weniger einschneidende Massnahmen gepr\u00fcft werden: beispielsweise die Unterbringung der Familie in kantonseigenen Liegenschaften oder in Unterk\u00fcnften, die vom Kanton gemieteten werden. Diese Pr\u00fcfung ist laut Bundesgericht von der Vorinstanz nicht vorgenommen worden, weshalb die getrennte Inhaftierung des Ehepaares A. und die Fremdplatzierung ihrer drei \u00e4ltesten Kinder nicht als <em>ultima ratio<\/em> angesehen werden kann.<\/p>\n<p><strong>Nur \u00abknapp\u00bb keine Folter<\/strong><\/p>\n<p>Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) sieht das Bundesgericht gerade noch als nicht gegeben an: Zwar habe sich das Ehepaar in einer Situation befunden, die erheblichen Stress und Ohnmachtsgef\u00fchle ausgel\u00f6st habe. Die \u00abmenschliche Not\u00bb, die das Ehepaar empfunden hat, ist laut Bundesgericht insbesondere durch den verwehrten telefonischen Kontakt untereinander und zu den Kindern intensiviert worden. Aufgrund des Umstands, dass die Kinder kindsgerecht untergebracht waren, ist jedoch die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \u00abknapp noch nicht\u00bb erreicht worden.<\/p>\n<p>Zu einer Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) \u00e4ussert sich das Bundesgericht wegen der bejahten Verletzung von Art. 8 EMRK nicht.<\/p>\n<p><strong>Urteil mit Signalwirkung<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung, da es f\u00fcr zuk\u00fcnftige F\u00e4lle von Dublin-Haft die Weichen stellt. Nun steht fest, dass nur in \u00e4ussersten Ausnahmef\u00e4llen Familien getrennt werden d\u00fcrfen, indem die Beh\u00f6rden die Eltern inhaftieren. Es ist stets gr\u00fcndlich zu pr\u00fcfen, ob ein milderes Mittel als die Inhaftierung der Eltern (und demzufolge die Trennung der Familie) zur Verf\u00fcgung steht; zum Beispiel die Unterbringung der Familie in kantonalen Unterk\u00fcnften.<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.zg.ch\/behoerden\/sicherheitsdirektion\/direktionssekretariat\/aktuell\/stellungnahme-zu-bundesgerichtsurteil\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Zuger Sicherheitsdirektion<\/a> kritisiert das Urteil des Bundesgerichts: In letzter Konsequenz bedeutet es, dass es in der Praxis kaum mehr m\u00f6glich wird, nicht r\u00fcckreisewillige Familien auszuweisen. Es gibt schweizweit keine familiengerechten Unterbringungsm\u00f6glichkeiten bei der Administrativhaft. Das ist in unseren Augen insofern irrelevant, als Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren nach <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20020232\/index.html#a80\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Art. 80a Abs. 5 AuG (Ausl\u00e4ndergesetz)<\/a> ohnehin nicht inhaftiert werden d\u00fcrfen. Die Gefahr, dass Familien mit kleinen Kindern untertauchen, scheint schliesslich nach unserer Auffassung durch die Beh\u00f6rden stark \u00fcbersch\u00e4tzt zu werden.<\/p>\n<p>Das Urteil ist daher ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Zu bedauern ist jedoch, dass das Bundesgericht zu Art. 3 EMRK ausf\u00fchrt, die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sei \u00abknapp noch nicht\u00bb erreicht. Und zu Art. 5 EMRK bezieht es gar keine inhaltliche Position. Hier w\u00e4ren klarere Vorgaben w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p><a href=\"\/?page_id=21&amp;lang=de&amp;author=progin\">Sarah Progin-Theuerkauf<\/a>, Projektleitering, nccr \u2013 on the move, Universit\u00e4t Freiburg<br \/>\n<a href=\"\/?page_id=21&amp;lang=de&amp;author=schmid\">Salome Schmid<\/a>, Doktorandin, nccr \u2013 on the move, Universit\u00e4t Freiburg<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zur Vertiefung:\u00a0Progin-Theuerkauf, Sarah und Salome Schmid. \u00ab<a href=\"https:\/\/doi.org\/10.21257\/sg.36\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Grenzen der Dublin-Haft von Familien im Fokus des Bundesgerichts.<\/a>\u00bb, <em>sui generis<\/em> 2017: 85\u201390.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 26. 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