{"id":2954,"date":"2018-06-20T18:26:19","date_gmt":"2018-06-20T17:26:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.nccr-onthemove.ch\/zur-rechtmassigkeit-von-abweisungen-von-migrantinnen-an-schengen-binnengrenzen\/"},"modified":"2025-03-09T22:10:45","modified_gmt":"2025-03-09T21:10:45","slug":"zur-rechtmassigkeit-von-abweisungen-von-migrantinnen-an-schengen-binnengrenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/nccr-onthemove.ch\/blog\/zur-rechtmassigkeit-von-abweisungen-von-migrantinnen-an-schengen-binnengrenzen\/?lang=it","title":{"rendered":"Zur Rechtm\u00e4ssigkeit von Abweisungen von Migrant*innen an Schengen-Binnengrenzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>In der letzten Zeit gab es in einigen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, vor allem in <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/politik\/deutschland\/2018-06\/grenzpolitik-horst-seehofer-masterplan-grenzschutz-fluechtlinge\">Deutschland<\/a>, Vorschl\u00e4ge, Migrant*innen an der Grenze abzuweisen. Auch in der Schweiz wird dies gelegentlich vorgetragen. Nach einer Lekt\u00fcre des nationalen Rechts erscheint es tats\u00e4chlich m\u00f6glich, Migrant*innen an der Grenze abzuweisen. So erlaubt z.B.\u00a0<a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/20020232\/index.html#a64c\">Art. 64c AuG<\/a>\u00a0\u00abformlose Wegweisungen\u00bb an der Grenze. Aber ist dem wirklich so? Sind Abweisungen an der Grenze \u00fcberhaupt mit V\u00f6lker- und Europarecht vereinbar?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Europarechtlicher Rahmen<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst einmal hat das Schengener \u00dcbereinkommen, umgesetzt durch das Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen, systematische Personenkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen abgeschafft. Nach dem heute geltenden <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/ALL\/?uri=celex%3A32016R0399\">Schengener Grenzkodex<\/a> sind Personenkontrollen nur m\u00f6glich, um etwa Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit abzuwenden. Die Kontrollen m\u00fcssen aber der EU-Kommission notifiziert werden, unter Bezeichnung der entsprechenden Grenzabschnitte und der Dauer der Kontrollen.<\/p>\n<p>Gesetzt den Fall, dass Kontrollen angek\u00fcndigt wurden und rechtlich zul\u00e4ssig sind, w\u00e4re es aber aufgrund eines anderen Rechtsakts unzul\u00e4ssig, Personen an der Grenze abzuweisen: Nach der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0031:0059:de:PDF\">Dublin-Verordnung<\/a> ist es n\u00e4mlich jeder Person m\u00f6glich, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Hat der Staat, in dem das Asylgesuch gestellt wurde, die Vermutung, dass ein anderer Staat zust\u00e4ndig sein k\u00f6nnte, so muss ein Dublin-Verfahren durchgef\u00fchrt werden, das die genaue Zust\u00e4ndigkeit bestimmt. Zu diesem Zwecke muss auch die Einreise in das Staatsgebiet gestattet werden, selbst wenn die betroffene Person keine Papiere und kein Visum besitzt (Schengener Grenzkodex). Stellt der die Zust\u00e4ndigkeit pr\u00fcfende Staat fest, dass tats\u00e4chlich ein anderer Staat zust\u00e4ndig ist, muss er diesen um Aufnahme oder Wiederaufnahme des oder der Asylsuchenden ersuchen. Der ersuchte Staat muss innert einer festgelegten Frist antworten, sonst wird seine Zust\u00e4ndigkeit vermutet. Schafft es der die Zust\u00e4ndigkeit pr\u00fcfende Staat dann nicht, den oder die Asylsuchenden innerhalb einer Frist von 6 Monaten in den zust\u00e4ndigen Staat zu \u00fcberstellen, geht die Zust\u00e4ndigkeit auf diesen Staat \u00fcber. Es ist also nicht von vorneherein klar, wo das materielle Asylverfahren durchzuf\u00fchren ist. Dass man sich auf den Fristablauf berufen kann, hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof in mehreren Urteilen best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Dublin-Verordnung will gerade das Ph\u00e4nomen der \u00abrefugees in orbit\u00bb verhindern, so dass ein negatives \u00abSich-f\u00fcr-unzust\u00e4ndig-Erkl\u00e4ren\u00bb nicht zul\u00e4ssig ist. Ein Dublin-Staat muss daher immer ein Dublin-Verfahren durchf\u00fchren, das auch Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten vorsieht. Es l\u00e4sst sich auch nicht etwa direkt an der Grenze erkennen, welcher Staat eigentlich f\u00fcr das Asylverfahren zust\u00e4ndig w\u00e4re. Es ist durchaus nicht so, dass Dublin-Binnenstaaten nie zust\u00e4ndig sein k\u00f6nnen. Dies festzustellen, erfordert meist weitere Abkl\u00e4rungen, wie die Frage des Alters des oder der Asylsuchenden und eventuell bestehende famili\u00e4re Bindungen. Allein an <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/de\/TXT\/?uri=CELEX%3A32013R0603\">Eurodac<\/a>-Treffern l\u00e4sst sich nicht erkennen, welcher Staat f\u00fcr das Asylverfahren zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Sofern ein*e Migrant*in an der Grenze kein Asylgesuch stellt, ist eine Abweisung auch nicht ohne weiteres m\u00f6glich. Vielmehr greift dann die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/ALL\/?uri=CELEX%3A32008L0115\">EU-R\u00fcckf\u00fchrungsrichtlinie<\/a>, nach der eine R\u00fcckkehrentscheidung zu erlassen und der Person eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gew\u00e4hren ist. Erst wenn dieser nicht Folge geleistet wird, kann Zwang angewendet werden. Die Ausreisepflicht besteht dann wohlgemerkt in den Heimatstaat, nicht etwa in einen Transitstaat.<\/p>\n<p>Innerhalb der EU hat das Europarecht <a href=\"https:\/\/causa.tagesspiegel.de\/politik\/die-fluechtlingskrise-und-die-frage-nach-dem-rechtsbruch\/mythos-rechtsbruch.html\">Vorrang<\/a> vor nationalem Recht. Die Schweiz ist durch ihre <a href=\"https:\/\/www.sem.admin.ch\/sem\/de\/home\/internationales\/internat-zusarbeit\/europa-migpolitik\/schengen-dublin.html\">Assoziierungsabkommen<\/a> an Schengen und Dublin gebunden.<\/p>\n<p><strong>Internationales Recht<\/strong><\/p>\n<p>Auch internationales Recht steht Abweisungen an der Grenze entgegen: Nach Art. 3 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (<a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19500267\/201202230000\/0.101.pdf\">EMRK<\/a>) darf niemand in ein Land zur\u00fcckgewiesen werden, in dem ihm oder ihr Folter oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung droht. Parallele Normen enthalten Art. 7 des <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19660262\/index.html\">Internationale Pakts\u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)<\/a> und Art. 3 der <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19840309\/index.html\">Anti-Folterkonvention der UNO<\/a>. Ein Non-Refoulement-Gebot enth\u00e4lt auch Art. 33 der <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19510156\/index.html\">Genfer Fl\u00fcchtlingskonvention<\/a>. Die Fl\u00fcchtlingseigenschaft ist im \u00dcbrigen deklaratorischer Natur, so dass sich ein Staat stets vergewissern muss, wie die Rechtslage f\u00fcr die betroffene Person aussieht. Die Schweiz ist Vertragspartei dieser Internationalen Abkommen.<\/p>\n<p>Nach Art. 4 des <a href=\"https:\/\/www.menschenrechtskonvention.eu\/protokoll-nr-4-emrk-9266\/\">4.Zusatzprotokolls<\/a> zur EMRK sind schliesslich Kollektivausweisungen verboten. Dieses hat die\u00a0<a href=\"https:\/\/www.coe.int\/en\/web\/conventions\/full-list\/-\/conventions\/treaty\/046\/signatures?p_auth=0S4OOReb\">Schweiz<\/a> jedoch nicht unterzeichnet.<\/p>\n<p>Insgesamt l\u00e4sst sich jedoch feststellen, dass Abweisungen von Asylsuchenden an Binnengrenzen innerhalb des Schengen- und Dublin-Raums nicht zul\u00e4ssig sind. Anderslautendes nationales Recht ist daher nicht mit V\u00f6lker- und Europarecht vereinbar. Die hier vertretene Rechtsauffassung teilen \u00fcbrigens auch viele Asylrechtsexpert*innen, vgl. <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/weshalb-man-asylsuchende-nicht-an-der-grenze-abweisen-kann\/\">hier<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/unionsrecht-vorrang-nationales-recht-migrationsrecht\/\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/der-rechtsbruch-mythos-und-wie-man-ihn-widerlegt\/\">hier<\/a>. Es wird Zeit, dass sich die Staaten in Europa endlich auf eine gemeinsame, wirklich solidarische L\u00f6sung der \u00abMigrationskrise\u00bb einigen, statt nationale Alleing\u00e4nge zu Lasten ihrer Nachbarn und Partner durchzudr\u00fccken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"\/?page_id=21&amp;author=progin\">Sarah Progin-Theuerkauf<\/a><br \/>\nProjektleiterin, nccr \u2013 on the move, Universit\u00e4t Fribourg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der letzten Zeit gab es in einigen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union, vor allem in Deutschland, Vorschl\u00e4ge, Migrant*innen an der Grenze abzuweisen. Auch in der Schweiz wird dies gelegentlich vorgetragen. Nach einer Lekt\u00fcre des nationalen Rechts erscheint es tats\u00e4chlich m\u00f6glich, Migrant*innen an der Grenze abzuweisen. 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