{"id":3989,"date":"2019-04-30T09:30:26","date_gmt":"2019-04-30T07:30:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.nccr-onthemove.ch\/?p=3989"},"modified":"2019-04-26T17:19:27","modified_gmt":"2019-04-26T15:19:27","slug":"das-dublin-system-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/nccr-onthemove.ch\/blog\/das-dublin-system-2\/?lang=de","title":{"rendered":"Das Dublin-System"},"content":{"rendered":"<p><strong>Falls die Waffenrichtlinie im Mai 2019 durch das Schweizer Stimmvolk abgelehnt wird, drohen die Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen wegzufallen, da beide durch eine Guillotineklausel verbunden sind. K\u00f6nnte sie sich nicht weiter an der Dublin-Zusammenarbeit beteiligen, h\u00e4tte dies f\u00fcr die Schweiz grosse Nachteile. Was genau steckt eigentlich hinter dem Dublin-System?<\/strong><\/p>\n<p>Das Dublin-System wurde 1990 von den damals zw\u00f6lf Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft errichtet. Seine Rechtsgrundlage war zun\u00e4chst ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag, das Dubliner \u00dcbereinkommen (\u201eDublin I\u201c). Mit wenigen \u00c4nderungen wurde es 2003 zu einer Verordnung im Rahmen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32003R0343&amp;qid=1555481580164&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Dublin-II-Verordnung<\/a>). Seit 2008 ist die Schweiz an das Dublin-System assoziiert. 2013 wurde der Rechtsrahmen des Dublin-Systems zuletzt angepasst; nunmehr gilt die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32013R0604&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Dublin-III-Verordnung<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Ziel und Zweck des Dublin-Systems<\/strong><\/p>\n<p>Das Dublin-System m\u00f6chte zwei Ph\u00e4nomene bek\u00e4mpfen: Zum einen das \u00abasylum shopping\u00bb, also das Aussuchen des besten Asylstaates und das Stellen mehrerer paralleler oder aufeinanderfolgender Asylgesuche, zum anderen aber auch das Ph\u00e4nomen der \u00abrefugees in orbit\u00bb, das heisst von Fl\u00fcchtlingen, f\u00fcr deren Asylgesuch sich kein Staat als zust\u00e4ndig erachtet. Im Dublin-System ist immer (nur) ein Staat f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Asylgesuchs zust\u00e4ndig (\u00abone chance only\u00bb). Es ist ein reines Verteilungssystem zwischen Staaten \u2013 unabh\u00e4ngig von den W\u00fcnschen der betroffenen Person \u2013 , das auf einem (modifizierten) Verantwortungsgrundsatz beruht: Derjenige Staat, der die erstmalige Einreise des Asylgesuchstellers in das Gebiet der EU zu verantworten hat, ist in der Regel auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung seines Asylgesuchs zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Achtung: Der Asylantrag ist nur in wenigen F\u00e4llen der Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit eines Staates f\u00fcr die Pr\u00fcfung. \u201eShopping\u201c soll ja gerade vermieden werden.<\/p>\n<p>Ein Beispiel: Der Drittstaatsangeh\u00f6rige A reist in Italien erstmals (illegal) in die EU ein, man nimmt ihm seine Fingerabdr\u00fccke. Er stellt dort keinen Asylantrag, sondern reist unverz\u00fcglich weiter nach \u00d6sterreich und anschliessend nach Deutschland. In Deutschland stellt er einen Asylantrag. Italien ist f\u00fcr das Asylverfahren zust\u00e4ndig, da A hier erstmals \u00fcber eine Aussengrenze in die EU eingereist ist.<\/p>\n<p>Eine materielle Harmonisierung der Asylgesetze in den Mitgliedstaaten verlangt das Dublin-System nicht. Es beruht aber auf der Pr\u00e4misse, dass alle Mitgliedstaaten des Systems \u00absicher\u00bb und ihre nationalen Asylregelungen \u00abgleichwertig\u00bb sind (siehe dazu der Beitrag von Zoeteweij und R\u00f6mer in dieser Serie). Um gemeinsame Standards im Asylbereich zu schaffen, hat die EU im Laufe der Zeit eine Reihe von Richtlinien erlassen, die aber f\u00fcr die Schweiz nicht bindend sind.<\/p>\n<p><strong>Die Ermittlung des f\u00fcr einen Asylantrag zust\u00e4ndigen Staates<\/strong><\/p>\n<p>Stellt eine drittstaatsangeh\u00f6rige Person in einem Dublin-Mitgliedstaat einen Asylantrag, wird nach einer festgelegten Rangfolge von Kriterien der zust\u00e4ndige Staat f\u00fcr die Pr\u00fcfung dieses Asylgesuchs ermittelt. Ein negatives \u00abSich-f\u00fcr-unzust\u00e4ndig-Erkl\u00e4ren\u00bb ist nicht vorgesehen; es ist immer ein bestimmter Staat zust\u00e4ndig. In dieser Reihenfolge werden die folgenden Punkte gepr\u00fcft:<\/p>\n<p>\u2013 Bei Minderj\u00e4hrigen der Aufenthalt von Familienangeh\u00f6rigen; ohne Familienangeh\u00f6rige ist der Staat zust\u00e4ndig, in dem der Minderj\u00e4hrige sein (letztes) Asylgesuch gestellt hat und wo er sich aktuell befindet.<br \/>\n\u2013 Bei Vollj\u00e4hrigen der Aufenthalt von Familienangeh\u00f6rigen (hier wird ein engerer Familienbegriff zugrunde gelegt).<br \/>\n\u2013 Die Einreise mit Visum oder das Vorliegen eines Aufenthaltstitels in einem Mitgliedstaat (auch abgelaufen).<br \/>\n\u2013 Die illegale Einreise oder ein mindestens 5-monatiger illegaler Aufenthalt.<br \/>\n\u2013 Eine visafreie Einreise.<br \/>\n\u2013 Ein Asylantrag im Transitbereich eines Flughafens.<\/p>\n<p>Das \u00abDurchwinken\u00bb bzw. \u00abDurchreisenlassen\u00bb von Fl\u00fcchtlingen ist kein Kriterium, aus dem eine Zust\u00e4ndigkeit erw\u00e4chst. D.h. im oben genannten Beispielsfall ergeben sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Zust\u00e4ndigkeit \u00d6sterreichs, sofern sich A dort k\u00fcrzer als 5 Monate aufgehalten hat.<\/p>\n<p>In der Realit\u00e4t wird meist der Staat zust\u00e4ndig, in dem der oder die Asylsuchende erstmalig illegal \u00fcber eine Dublin-Aussengrenze in den Dublin-Raum eingereist ist. Damit sind es die L\u00e4nder an den Aussengrenzen der EU, die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der meisten Asylgesuche zust\u00e4ndig sind; in erster Linie also Griechenland und Italien. Das System ist somit sehr unausgewogen und bevorteilt die L\u00e4nder im Zentrum Europas ohne EU-Aussengrenzen. Eine \u00abLastenverteilung\u00bb innerhalb der EU ist nicht vorgesehen. Es besteht aber f\u00fcr die betroffenen Staaten die M\u00f6glichkeit, einen kleinen finanziellen Ausgleich \u00fcber den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zu erhalten.<\/p>\n<p><strong>Die Pr\u00fcfung des Asylgesuchs in der Realit\u00e4t<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ermittlung des zust\u00e4ndigen Staates fragt der Staat, in dem sich der oder die Asylsuchende befindet, den eigentlich zust\u00e4ndigen Staat an, ob dieser die entsprechende Person aufnimmt \u2013 oder, wenn bereits ein Asylverfahren im Gang ist, wieder aufnimmt. Der ersuchte Staat muss innerhalb einer festgesetzten Frist antworten, sonst wird er automatisch zust\u00e4ndig. Der oder die Asylsuchende muss sodann innerhalb von sechs Monaten in den zust\u00e4ndigen Staat \u00fcberstellt werden, sonst wird der \u00fcberstellende Staat zust\u00e4ndig. Das System sieht also als \u00abStrafe\u00bb f\u00fcr eine vers\u00e4umte Frist die \u00dcbernahme der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Asylverfahren vor. Erst nach der \u00dcberstellung in den zust\u00e4ndigen Staat beginnt das materielle Asylverfahren. Die verpasste Frist f\u00fchrt zu einer automatischen Zust\u00e4ndigkeit des entsprechenden Staates, auf die sich die Asylsuchenden auch berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei \u00absystemischen Schwachstellen\u00bb im eigentlich zust\u00e4ndigen Staat kann von der \u00dcberstellung abgesehen und ein anderer zust\u00e4ndiger Staat ermittelt werden. Dennoch kann aufgrund seiner Souver\u00e4nit\u00e4t jeder Staat unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlich zust\u00e4ndigen Staat das Asylgesuch selbst pr\u00fcfen und damit das Asylverfahren \u00fcbernehmen. Das Dublin-System wird also nicht verletzt, wenn ein nicht zust\u00e4ndiger Staat Asylgesuche pr\u00fcft, f\u00fcr die eigentlich ein anderer Staat zust\u00e4ndig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich werden viele Asylsuchende nicht in den eigentlich zust\u00e4ndigen Dublin-Staat \u00fcberstellt, weil die Anfragefrist abgelaufen oder es nicht m\u00f6glich ist, die \u00dcberstellung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu realisieren, wie es die Dublin-Verordnung vorschreibt. De facto ist der Verwaltungsaufwand (und damit die Kosten) f\u00fcr das Betreiben des Dublin-Systems sehr hoch und es bringt nur wenig Nutzen. Die Schweiz allerdings geh\u00f6rt zu den \u00abNetto-Gewinnern\u00bb: Sie \u00fcberstellt mehr Personen, als sie erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Idealerweise w\u00fcrde das Dublin-System durch einen \u2013 wie auch immer ausgestalteten \u2013 Verteilschl\u00fcssel oder ein System von finanziellen Anreizen f\u00fcr die Aufnahme von Fl\u00fcchtlingen ersetzt. Der <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/transparency\/regdoc\/rep\/1\/2016\/EN\/COM-2016-270-F2-EN-MAIN-PART-1.PDF\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorschlag f\u00fcr eine Neufassung der Dublin-III-Verordnung (\u201eDublin IV\u201c)<\/a>, den die Kommission 2016 ver\u00f6ffentlicht hat, geht allerdings in eine v\u00f6llig andere Richtung; er w\u00fcrde die bestehenden Probleme eher <a href=\"https:\/\/sui-generis.ch\/article\/view\/sg.34\/524\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">versch\u00e4rfen<\/a> und auch den umstrittenen EU-T\u00fcrkei-Deal zementieren. Aktuell gibt es innerhalb der EU jedoch keinen Konsens, wie die Zukunft des Dublin-Systems aussehen k\u00f6nnte. F\u00fcr die Schweiz ist dies gut, da sie durch das aktuelle System bevorteilt wird. Dieser Nutzen k\u00f6nnte bei einer Ablehnung der EU-Waffenrichtlinie dahinfallen.<\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www3.unifr.ch\/ius\/progin\/fr\/chaire\/team\/sarah-progin-theuerkauf.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sarah Progin-Theuerkauf<\/a> ist ordentliche Professorin f\u00fcr Europarecht und europ\u00e4isches Migrationsrecht an der Universit\u00e4t Freiburg. Sie hat in Phase I des nccr \u2013 on the move das Projekt <a href=\"https:\/\/nccr-onthemove.ch\/projects\/the-emergence-of-a-european-law-on-foreigners\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">The Emergence of a European Law on Foreigners<\/a> geleitet.<\/em><\/p>\n<p><em>Dieser Blog Beitrag ist eine aktualisierte Fassung des nccr \u2013 on the move Blog Beitrags \u00ab<a href=\"\/?p=768\">Das Dublin-System<\/a>\u00bb von Sarah Progin-Theuerkauf vom 21. April 2016.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Falls die Waffenrichtlinie im Mai 2019 durch das Schweizer Stimmvolk abgelehnt wird, drohen die Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen wegzufallen, da beide durch eine Guillotineklausel verbunden sind. K\u00f6nnte sie sich nicht weiter an der Dublin-Zusammenarbeit beteiligen, h\u00e4tte dies f\u00fcr die Schweiz grosse Nachteile. Was genau steckt eigentlich hinter dem Dublin-System? 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