{"id":5965,"date":"2020-08-26T09:30:38","date_gmt":"2020-08-26T07:30:38","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.nccr-onthemove.ch\/?p=5965"},"modified":"2025-03-09T20:51:33","modified_gmt":"2025-03-09T19:51:33","slug":"kundigung-des-freizugigkeitsabkommens-und-dann","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/nccr-onthemove.ch\/blog\/kundigung-des-freizugigkeitsabkommens-und-dann\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigung des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens \u2013 Und dann?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Begrenzungsinitiative zielt auf die K\u00fcndigung des <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19994648\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abkommens \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit<\/a> (FZA) mit der EU ab. Was passiert aber im Falle einer K\u00fcndigung? M\u00fcssen dann alle Freiz\u00fcgigkeitsberechtigten sofort in ihre Heimatl\u00e4nder zur\u00fcck? Hat das FZA gewisse Nachwirkungen? Was sind die Vor- und Nachteile einer K\u00fcndigung?<\/strong><\/p>\n<p>Das FZA sieht in Art. 25 Abs. 3 vor, dass jede Vertragspartei das Abkommen durch Notifikation gegen\u00fcber den anderen Vertragsparteien k\u00fcndigen kann. Im Falle einer solchen Notifikation treten nach Art. 25 Abs. 4 sechs Monate nach deren Erhalt alle sechs Abkommen der Bilateralen I ausser Kraft. Die Die Bilateralen I sind n\u00e4mlich \u00fcber eine \u00abGuillotineklausel\u00bb miteinander verkn\u00fcpft. Inhalt und Bedeutung dieser anderen sechs Abkommen der Bilateralen I f\u00fcr die Schweizer Wirtschaft sollen hier nicht weiter vertieft werden, sind aber erheblich. Nat\u00fcrlich ist es m\u00f6glich, neue v\u00f6lkerrechtliche Abkommen mit gleichem Inhalt abzuschliessen. Es ist allerdings fraglich, ob sich die EU auf einen solchen Deal einlassen w\u00fcrde, da sie der Schweiz ohnehin \u00abRosinenpickerei\u00bb vorwirft.<\/p>\n<p><strong>Was w\u00fcrde der Wegfall des FZA f\u00fcr Betroffene bedeuten?<\/strong><\/p>\n<p>Nach Art. 23 FZA bleiben die erworbenen Anspr\u00fcche von Einzelnen im Falle der K\u00fcndigung des Abkommens unber\u00fchrt. Weiter m\u00fcssen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung f\u00fcr die Anwartschaften treffen.<\/p>\n<p>Was sind diese \u00aberworbenen Anspr\u00fcche\u00bb und was sind \u00abAnwartschaften\u00bb?<\/p>\n<p><strong>Erworbene Anspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>Bei den erworbenen Anspr\u00fcchen m\u00fcssen drei Situationen unterschieden werden, die hier am Beispiel des Rechts auf Familiennachzug illustriert werden:<\/p>\n<p>1. Sofern ein Einzelner aus dem Abkommen ein Individualrecht ableiten kann, das er bereits ausge\u00fcbt hat, ist die Situation eindeutig: Der erworbene Anspruch besteht auch nach Wegfall des Abkommens fort.<\/p>\n<p><em>Beispiel: Die italienische Staatsangeh\u00f6rige A ist Arbeitnehmerin in der Schweiz. Sie hat ihre Familie dem FZA bereits nachgezogen.<\/em><\/p>\n<p>In diesem Fall hat sowohl A als auch ihre Familie einen erworbenen Anspruch, n\u00e4mlich ihr Aufenthaltsrecht und das Recht auf Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>2. Etwas schwieriger zu beurteilen ist, wenn eine spezifische Rechtsposition bereits entstanden ist, das entsprechende Recht aber noch nicht ausge\u00fcbt wurde.<\/p>\n<p><em>Beispiel: Die italienische Staatsangeh\u00f6rige B arbeitet bereits vor dem Ausserkrafttreten des FZA in der Schweiz, aber die (bereits vorhandene) Familie ist noch nicht nachgezogen.<\/em><\/p>\n<p>Unbestritten ist, dass B den Anspruch auf Familiennachzug bereits hatte; sie hat diesen nur noch nicht ausge\u00fcbt. M\u00f6glich ist auch, dass ein Antrag bereits gestellt wurde, aber noch nicht beschieden ist. Hier kann man dennoch von einem bereits erworbenen Anspruch sprechen, der auch nach Wegfall des FZA fortbesteht.<\/p>\n<p>3. Eine Grauzone w\u00e4ren schliesslich andere Rechte, deren tats\u00e4chliche Voraussetzungen noch nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><em>Beispiel: C, ebenfalls eine in der Schweiz arbeitende italienische Staatsangeh\u00f6rige, ist zum Zeitpunkt des Wegfalls des FZA ledig, lernt aber ein paar Jahre sp\u00e4ter ihren Freund kennen und m\u00f6chte diesen heiraten und in die Schweiz nachziehen.<\/em><\/p>\n<p>Rechte, die einer Person hypothetisch zustehen, deren tats\u00e4chliche Voraussetzungen aber beim Wegfall des FZA noch nicht vorliegen, gelten wohl nicht als \u00abbereits erworben\u00bb. Es gibt aber juristische Fachmeinungen, die daf\u00fcr pl\u00e4dieren, auch diese als erworbene Anspr\u00fcche anzuerkennen, sofern die Rechte untrennbar mit der Freiz\u00fcgigkeit verbunden sind (wie beim Familiennachzug) und die Person im Moment der Aus\u00fcbung ihrer Freiz\u00fcgigkeit darauf vertrauen durfte, dass sie diese Rechte auch zuk\u00fcnftig haben wird.<\/p>\n<p>4. Ein weiteres Problem: Was ist mit Kindern von freiz\u00fcgigkeitsberechtigten Personen, die nach dem Wegfall des FZA geboren werden &#8211; h\u00e4tten diese auch \u00aberworbene Anspr\u00fcche\u00bb?<br \/>\nZu ihrem Schutz m\u00fcssten auch sie bis zum Erwerb einer besseren Rechtsposition (z.B. eine C-Bewilligung oder eine Einb\u00fcrgerung) Rechte aus dem FZA ableiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>Nota bene:<\/em> Die Rechte k\u00f6nnen erworben werden, so lange das FZA in Kraft ist. Es ist also gegebenenfalls mit einem gewissen Ansturm in der Schlussphase vor dem Wegfall des FZA zu rechnen.<\/p>\n<p><strong>Anwartschaften<\/strong><\/p>\n<p>Anwartschaften sind vom Eintritt gewisser Ereignisse abh\u00e4ngige zuk\u00fcnftige Rechte oder Leistungsanspr\u00fcche (z.B. zuk\u00fcnftige Renten). Da dazu im FZA lediglich ein Obstruktionsverbot (d.h. Verhandlungen sind zu f\u00fchren und d\u00fcrfen nicht blockiert werden) besteht, kann hier keine weitere Aussage dazu getroffen werden.<\/p>\n<p><strong>Neuregelung durch einen neuen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag?<\/strong><\/p>\n<p>Die Wirkungen von Art. 23 FZA bestehen solange, bis zwischen den (ehemaligen) Vertragsparteien etwas anderes vereinbart wird. Es ist durchaus m\u00f6glich, die Geltendmachung von bereits erworbenen Rechten sp\u00e4ter wieder einzuschr\u00e4nken oder \u00dcbergangsfristen (z.B. Geltung f\u00fcr 5 Jahre nach Wegfall des FZA) zu vereinbaren. Eine \u00abEwigkeitsgarantie\u00bb der erworbenen Anspr\u00fcche gibt es nicht.<\/p>\n<p>Andererseits d\u00fcrften viele vorerst mit B-Bewilligung anwesende FZA-Berechtigte nach und nach die Voraussetzungen f\u00fcr eine C-Bewilligung nach dem Ausl\u00e4nder- und Integrationsgesetz (AIG) erf\u00fcllen. So wird sich ihre Rechtsposition verbessern und vom FZA entkoppelt. Insgesamt ist aufgrund von R\u00fcckkehrmigration, dem Erhalt von C-Bewilligungen und Einb\u00fcrgerungen mit einem langsamen \u00abAussterben\u00bb von ehemalig Freiz\u00fcgigkeitsberechtigten zu rechnen.<\/p>\n<p><strong>Pr\u00e4zedenzfall Brexit<\/strong><\/p>\n<p>Im Februar 2019 wurde zwischen der Schweiz und dem Vereinigten K\u00f6nigreich das <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/federal-gazette\/2020\/1085.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Abkommen \u00fcber die Rechte der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger<\/a> unterzeichnet, um nach dem Brexit vormals durch das FZA geregelte Rechte von Staatsangeh\u00f6rigen des Vereinigten K\u00f6nigreichs und der Schweiz zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Das Abkommen sieht vor, dass Aufenthaltsrechte aus dem FZA uneingeschr\u00e4nkt und zeitlich unbegrenzt (d.h. auf Lebenszeit der betroffenen Personen) fortgelten (Art. 12) und sp\u00e4testens nach 5 Jahren ein Zugang zum Daueraufenthaltsstatus (nach nationalem Recht) gew\u00e4hrleistet wird (Art. 14). Zudem werden im Bereich des Familiennachzugs exakt die oben beschriebenen Situationen geregelt.<\/p>\n<p>Das Abkommen scheint in dieser Hinsicht den Bed\u00fcrfnissen der Betroffenen hinreichend Rechnung zu tragen und k\u00f6nnte als Modell f\u00fcr die zuk\u00fcnftigen Beziehungen zwischen den ehemaligen Vertragsparteien des FZA dienen.<\/p>\n<p><strong>Vermeintliche Vorteile und absehbare Nachteile<\/strong><\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung des FZA h\u00e4tte zun\u00e4chst kaum Auswirkungen auf Personen, die ihre Freiz\u00fcgigkeit bereits ausge\u00fcbt haben. Diese w\u00fcrden ihr Recht auf Aufenthalt und \u2013 zumindest in gewissen Konstellationen (s.o.) \u2013 auf Familiennachzug behalten. Da das AIG nun auch f\u00fcr EU\/EFTA-Staatsangeh\u00f6rige gelten w\u00fcrde, w\u00fcrde die Migration neu einreisender Personen auf darin vorgesehene M\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt. Drittstaatsangeh\u00f6rige sind ohnehin nicht durch das FZA erfasst; auf sie, inklusive Personen aus dem Asylbereich, h\u00e4tte die K\u00fcndigung keinerlei Auswirkungen.<\/p>\n<p>Zu beachten ist schliesslich, dass auch Schweizer Staatsangeh\u00f6rigen eine zuk\u00fcnftige Aus\u00fcbung der Freiz\u00fcgigkeit nicht mehr m\u00f6glich w\u00e4re. Das FZA gilt eben nicht nur f\u00fcr Personen mit einer EU-Staatsangeh\u00f6rigkeit, sondern auch f\u00fcr Schweizerinnen und Schweizer\u2026 Es ist also abzuw\u00e4gen, ob die (vermeintlichen?) Vorteile einer K\u00fcndigung des FZA wirklich die bereits absehbaren Nachteile \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www3.unifr.ch\/universitas\/de\/about\/authors\/sarah-progin-theuerkauf.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sarah Progin-Theuerkauf<\/a> ist Professorin f\u00fcr Europarecht und Migrationsrecht an der Universit\u00e4t Fribourg und Co-Direktorin des Zentrums f\u00fcr Migrationsrecht. Sie war von 2014-2018 Leiterin eines <a href=\"https:\/\/nccr-onthemove.ch\/projects\/the-emergence-of-a-european-law-on-foreigners\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Projekts<\/a> zum EU-Migrationsrecht im nccr \u2013 on the move.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Begrenzungsinitiative zielt auf die K\u00fcndigung des Abkommens \u00fcber die Personenfreiz\u00fcgigkeit (FZA) mit der EU ab. Was passiert aber im Falle einer K\u00fcndigung? M\u00fcssen dann alle Freiz\u00fcgigkeitsberechtigten sofort in ihre Heimatl\u00e4nder zur\u00fcck? Hat das FZA gewisse Nachwirkungen? Was sind die Vor- und Nachteile einer K\u00fcndigung? 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