{"id":768,"date":"2016-04-21T12:40:04","date_gmt":"2016-04-21T11:40:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.nccr-onthemove.ch\/der-schengen-raum\/?lang=de"},"modified":"2025-03-10T19:33:12","modified_gmt":"2025-03-10T18:33:12","slug":"der-schengen-raum","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/nccr-onthemove.ch\/blog\/der-schengen-raum\/?lang=de","title":{"rendered":"Der Schengen-Raum"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Bew\u00e4ltigung der \u00abFl\u00fcchtlingskrise\u00bb haben mehrere EU-Mitgliedstaaten Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen wieder eingef\u00fchrt. Teilweise wurde bereits das \u00abEnde von Schengen\u00bb prognostiziert. Was genau ist eigentlich der Schengen-Raum?<\/strong><\/p>\n<p>Grundlage des Schengen-Raums bilden das 1985 zwischen Frankreich, Deutschland und den Benelux-Staaten geschlossene Schengener Abkommen sowie das 1990 abgeschlossene Schengener Durchf\u00fchrungs\u00fcbereinkommen. Diese hatten insbesondere das Ziel, systematische Personenkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes abzuschaffen. Gleichzeitig wurden die Kontrollen an den Aussengrenzen verst\u00e4rkt sowie weitere Massnahmen zur Eind\u00e4mmung des durch die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen entstehenden Sicherheitsdefizits umgesetzt. So wurde zum Beispiel das Schengener Informationssystems errichtet, ein Schengen-Visum eingef\u00fchrt und Regelungen zur Bek\u00e4mpfung grenz\u00fcberschreitender Kriminalit\u00e4t verabschiedet. Mit dem Amsterdamer Vertrag (1999) wurde die Schengen-Zusammenarbeit in den rechtlichen und institutionellen Rahmen der EU integriert. Grosse Teile des Schengen-Rechts wurden dabei \u00abvergemeinschaftet\u00bb, das heisst in die (damalige) Europ\u00e4ische Gemeinschaft \u00fcberf\u00fchrt. Die \u00fcbrigen Teile wurden in die sogenannte polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen integriert; eine rein v\u00f6lkerrechtliche Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten. Die Schweiz ist seit 2008 (Bilaterale Vertr\u00e4ge II) an den Schengen-Raum assoziiert.<\/p>\n<p><strong>Der Schengener Grenzkodex&#8230;<\/strong><\/p>\n<p>Die operativen Regeln des Schengen-Systems werden seit 2006 im Schengener Grenzkodex geb\u00fcndelt, der erst im M\u00e4rz 2016 neu gefasst wurde. Danach d\u00fcrfen Binnengrenzen des Schengen-Raumes unabh\u00e4ngig von der Staatsangeh\u00f6rigkeit der betreffenden Person an jeder Stelle ohne Personenkontrollen \u00fcberschritten werden. Die Aussengrenzen des Schengen-Raums d\u00fcrfen hingegen nur \u00fcber zugelassene Grenz\u00fcbergangsstellen \u00fcberschritten werden. An den Grenz\u00fcbergangsstellen erfolgt eine Kontrolle der Einreisevoraussetzungen: bei EU-B\u00fcrgerInnen eine Mindestkontrolle, bei Nicht-EU-B\u00fcrgerInnen eine eingehende Kontrolle. Ausserhalb dieser Grenz\u00fcbergangsstellen findet eine Grenz\u00fcberwachung statt.<\/p>\n<p><strong>&#8230; mit seinen Ausnahmebestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Art. 25 und 26 des Schengener Grenzkodex von 2016 erlauben im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der \u00f6ffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit die Wiedereinf\u00fchrung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen f\u00fcr bestimmte Zeit. Die Binnengrenze wird damit wie eine Aussengrenze behandelt (Art. 32). Grenzkontrollen d\u00fcrfen f\u00fcr maximal sechs Monate, bei aussergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden f\u00fcr maximal zwei Jahre wieder eingef\u00fchrt werden. F\u00fcr die Wiedereinf\u00fchrung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen ist ein spezielles Verfahren vorgesehen. Von diesen Ausnahmebestimmungen haben im Zusammenhang mit der Fl\u00fcchtlingskrise Deutschland, \u00d6sterreich, Ungarn, Slowenien, Schweden und Norwegen Gebrauch gemacht. Frankreich hat sich im Zusammenhang mit den Attentaten von Paris auf diese Ausnahmeregelung gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Bei einer ernsthaften Bedrohung der \u00f6ffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat, die sofortiges Handeln erforderlich macht, kann sich dieser auf Art. 28 berufen. Der Artikel erlaubt es ihm, f\u00fcr einen Zeitraum von zehn Tagen (insgesamt aber maximal zwei Monaten) sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einzuf\u00fchren. Auf diesen Fall haben sich bislang nur D\u00e4nemark und Belgien berufen \u2013 letzteres im Zusammenhang mit der R\u00e4umung des Fl\u00fcchtlingslagers in Calais.<\/p>\n<p>Schliesslich erlaubt auch Art. 29 des Schengener Grenzkodex im Falle aussergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gef\u00e4hrdet ist, die Wiedereinf\u00fchrung von Grenzkontrollen. Dies f\u00fcr sechs Monate und h\u00f6chstens dreimal um je weitere sechs Monate verl\u00e4ngerbar. Auf diese Ausnahme hat sich bisher kein Mitgliedstaat berufen.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2016 hat die EU Kommission einen \u00abFahrplan\u00bb vorgestellt, wonach das Schengen-System sp\u00e4testens im Dezember 2016 wieder vollst\u00e4ndig funktionieren und das \u00abFlickwerk nationaler Entscheidungen\u00bb ein Ende haben soll. Ob dies m\u00f6glich ist, bleibt abzuwarten\u2026<\/p>\n<p><a href=\"\/?page_id=21&amp;lang=de&amp;author=progin\">Sarah Progin-Theuerkauf<\/a><br \/>\nProjektleiterin, nccr \u2013 on the move, Universit\u00e4t Freiburg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Bew\u00e4ltigung der \u00abFl\u00fcchtlingskrise\u00bb haben mehrere EU-Mitgliedstaaten Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen wieder eingef\u00fchrt. Teilweise wurde bereits das \u00abEnde von Schengen\u00bb prognostiziert. 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