{"id":927,"date":"2016-05-31T07:33:54","date_gmt":"2016-05-31T06:33:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.nccr-onthemove.ch\/ist-die-schweiz-zum-entzug-der-staatsangehoerigkeit-berechtigt\/?lang=de"},"modified":"2025-03-10T19:30:34","modified_gmt":"2025-03-10T18:30:34","slug":"ist-die-schweiz-zum-entzug-der-staatsangehoerigkeit-berechtigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/nccr-onthemove.ch\/blog\/ist-die-schweiz-zum-entzug-der-staatsangehoerigkeit-berechtigt\/?lang=de","title":{"rendered":"Ist die Schweiz zum Entzug der Staatsangeh\u00f6rigkeit berechtigt?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Am 10. Mai 2016 er\u00f6ffnete das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) zum ersten Mal ein Verfahren betreffend <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/federal-gazette\/2016\/3836.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entzug des Schweizer B\u00fcrgerrechts<\/a>. Der betroffene Mann ist ein schweizerisch-italienischer Doppelb\u00fcrger, der in der Schweiz aufgewachsen ist und sich 2015 dem \u00abIslamischen Staat\u00bb in Syrien angeschlossen haben soll. Wo sich der junge Mann zurzeit aufh\u00e4lt ist unbekannt. Laut <a href=\"http:\/\/www.srf.ch\/play\/radio\/echo-der-zeit\/audio\/jihadistischer-doppelbuerger-verliert-den-schweizer-pass?id=1c0983b3-f23b-44de-933c-a7ceb29df6ab\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schweizer Medien<\/a> gilt er derzeit als verschollen und es wird vermutet, dass er nicht mehr lebt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Regelung im Schweizer B\u00fcrgerrechtsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>Der Entzug der Schweizer Staatsangeh\u00f6rigkeit ist in Art. 48 des <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19520208\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bundesgesetzes \u00fcber den Erwerb und Verlust des Schweizer B\u00fcrgerrechts (B\u00fcG)<\/a> geregelt. Der Artikel sieht vor, dass das SEM mit der Zustimmung der Beh\u00f6rde des Heimatkantons einem\/einer Doppelb\u00fcrger\/in das Schweizer-, das Kantons- und das Gemeindeb\u00fcrgerrecht entziehen kann, wenn sein\/ihr Verhalten den Interessen der Schweiz oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Dabei gen\u00fcgt ein bloss \u00abnachteiliges Verhalten\u00bb nicht. Der Entzug des Schweizer B\u00fcrgerrechts ist vielmehr als <em>ultima ratio<\/em>, also als letztes Mittel zu verstehen. Die Beurteilung, ob ein Verhalten wirklich erheblich nachteilig ist, obliegt den Beh\u00f6rden. Aufgrund der vagen Formulierung von Art. 48 B\u00fcG besteht ein sehr grosser Ermessenspielraum.<\/p>\n<p>Eingef\u00fchrt wurde dieser Artikel mit der Gesamtrevision des B\u00fcrgerrechtsgesetzes im Jahr 1951. Bereits die Botschaft vom 9. August 1951 f\u00fchrte aus, dass das Schweizer B\u00fcrgerrecht nur bei Doppelb\u00fcrger\/innen entzogen werden kann. Bei lediglich Schweizer B\u00fcrger\/innen ist dies nicht m\u00f6glich, da diese durch einen Entzug staatenlos w\u00fcrden. Die Regelung wurde vor dem Hintergrund der Kriegsgeschehen des 2. Weltkrieges eingef\u00fchrt. Die Schweiz wollte sicherstellen, dass im Falle der Begehung von Kriegsverbrechen respektive Landesverrat einem\/einer Doppelb\u00fcrger\/in die Schweizer Staatsangeh\u00f6rigkeit entzogen werden kann.<\/p>\n<p>Im Jahr 2011 f\u00fchrte der Bundesrat in der <a href=\"https:\/\/www.sem.admin.ch\/content\/dam\/data\/migration\/rechtsgrundlagen\/gesetzgebung\/buergerrechtsgesetz\/bot-bueg-d.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Botschaft zur Totalrevision des B\u00fcrgerrechtsgesetzes<\/a> aus, dass diese Bestimmung beibehalten werden soll. Sie k\u00f6nnte zur Anwendung gelangen wenn ein\/eine Doppelb\u00fcrger\/in beispielsweise einen Terroranschlag ver\u00fcben sollte. Entsprechend ist der gleichlautende Artikel auch im neuen B\u00fcrgerrechtsgesetz zu finden; neu in <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/federal-gazette\/2014\/5133.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Art. 42<\/a>. Dieses tritt voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft.<\/p>\n<p><strong>Kein Verbot aus v\u00f6lkerrechtlicher Sicht<\/strong><\/p>\n<p>Die Schweiz steht mit dem Entscheid dem betroffenen Mann das B\u00fcrgerrecht zu entziehen nicht alleine da. Zahlreiche Staaten haben in j\u00fcngerer Zeit unter dem Eindruck von terroristischen Aktivit\u00e4ten ihrer B\u00fcrger\/innen Regelungen neu eingef\u00fchrt oder wieder angewendet, die den Entzug des B\u00fcrgerrechts erlauben, so u.a. die Niederlande, Belgien, das Vereinigte K\u00f6nigreich und Kanada.<\/p>\n<p>Das V\u00f6lkerrecht verbietet den Entzug der Staatsangeh\u00f6rigkeit grunds\u00e4tzlich nicht. Die Staaten sind frei, die Modalit\u00e4ten eines B\u00fcrgerrechtsentzugs im nationalen Recht zu regeln. Allerdings kennt das V\u00f6lkerrecht Bestimmungen, die die Staaten verpflichten, Staatenlosigkeit m\u00f6glichst zu vermeiden. Ausserdem gilt der willk\u00fcrliche Entzug der Staatsangeh\u00f6rigkeit als Verstoss gegen das V\u00f6lkergewohnheitsrecht.<\/p>\n<p>Welche Grenzen f\u00fcr staatliches Handeln lassen sich daraus ableiten? Ein B\u00fcrgerrechtsentzug muss sich aus menschenrechtlicher Sicht auf eine gesetzliche Grundlage im nationalen Recht st\u00fctzen k\u00f6nnen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein. Ein Entzug w\u00e4re wohl unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, wenn er allein zum Zweck erfolgt, eine Person des Landes zu verweisen und an der Wiedereinreise hindern zu k\u00f6nnen. Diskriminierungen, namentlich aufgrund von <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19650268\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rasse oder Hautfarbe<\/a> sowie <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19983322\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Geschlecht<\/a>, sind unzul\u00e4ssig. Aus verfahrensrechtlichen Garantien ergibt sich, dass der Entzug in einem fairen und transparenten Verfahren erfolgen und ausreichend begr\u00fcndet werden muss. Der betroffenen Person sollte zudem die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden, den Entscheid anzufechten. Sofern diese Standards beachtet werden, ist der Entzug des B\u00fcrgerrechts aus Sicht des V\u00f6lkerrechts zul\u00e4ssig \u2013 jedenfalls sofern die betroffene Person noch \u00fcber eine weitere Staatsangeh\u00f6rigkeit verf\u00fcgt und nicht staatenlos wird.<\/p>\n<p><strong>Mehr Symbolik als Probleml\u00f6sung?<\/strong><\/p>\n<p>Wie ist das Vorgehen des SEM vor diesem Hintergrund zu beurteilen? Die Voraussetzungen des Art. 48 B\u00fcG d\u00fcrften an sich erf\u00fcllt sein. Der junge Mann w\u00fcrde durch den B\u00fcrgerrechtsentzug nicht staatenlos, da er noch \u00fcber die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit verf\u00fcgt. Eine Beteiligung an Aktivit\u00e4ten des \u00abIslamischen Staats\u00bb in Syrien w\u00e4re ausserdem wohl den Interessen und dem Ansehen der Schweiz nachteilig. Dies aber unter der Bedingung, dass die terroristischen Aktivit\u00e4ten bewiesen werden k\u00f6nnen und nicht lediglich Vermutungen darstellen.<\/p>\n<p>Die Ank\u00fcndigung des SEM, dem Mann <em>in absentia<\/em> das Schweizer B\u00fcrgerrecht zu entziehen, hinterl\u00e4sst einen fahlen Beigeschmack. Es stellt sich die Frage, ob der Entzug als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig gelten kann, wenn der Mann gar nicht mehr leben sollte. In diesem Fall w\u00e4re schwierig zu begr\u00fcnden, weshalb die Interessen oder das Ansehen der Schweiz erheblich gesch\u00e4digt sind und noch ein gen\u00fcgendes \u00f6ffentliches Interesse am Entzug besteht. Auch ist unklar, wie die Verfahrensrechte des betroffenen Mannes gewahrt werden, wenn dieser am Verfahren nicht beteiligt ist und vielleicht gar keine Kenntnis davon hat.<\/p>\n<p>Auch das Argument, dass der Entzug zul\u00e4ssig sei, weil der Mann noch \u00fcber die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit verf\u00fcgt, erscheint auf den zweiten Blick wenig \u00fcberzeugend. Der Mann ist in der Schweiz aufgewachsen und hatte hier seinen Lebensmittelpunkt. Ist es legitim, wenn die Schweiz ihre Verantwortung loswerden will, indem sie die Staatsangeh\u00f6rigkeit schneller entzieht, als Italien? Sollte die <a href=\"\/?p=781&amp;lang=de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Einb\u00fcrgerung<\/a> nicht ein stabiles und unaufl\u00f6sbares Bekenntnis seitens des Staates gegen\u00fcber seinen B\u00fcrger\/innen sein?<\/p>\n<p>Zuletzt scheint der B\u00fcrgerrechtsentzug auch aus sicherheitspolitischer Perspektive fragw\u00fcrdig. Durch den Entzug der Staatsangeh\u00f6rigkeit ist die Gefahr von allf\u00e4lligen terroristischen Anschl\u00e4gen nicht gebannt. Die innere Sicherheit w\u00fcrde wohl besser dadurch gesch\u00fctzt, dass die Person \u00fcberwacht und bei gen\u00fcgenden Anhaltspunkten strafrechtlich verfolgt und bestraft w\u00fcrde. Dies ist bei eigenen Staatsangeh\u00f6rigen leichter zu vollziehen als bei ausl\u00e4ndischen.<\/p>\n<p>Der Entzug des B\u00fcrgerrechts erscheint daher eher als Verbannung aus der Staatsgemeinschaft, als eine den heute geltenden rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen entsprechende, strafrechtlich angemessene sowie sicherheits- und integrationspolitisch sinnvolle Massnahme.<\/p>\n<p><a href=\"\/?page_id=21&amp;lang=fr&amp;author=vonruette\">Barbara von R\u00fctte<\/a>,<br \/>\nDoctoral student, nccr \u2013 on the move, Universit\u00e4t Bern<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/nccr-onthemove.ch\/blog\/authors\/?author=kurtstefanie\">Stefanie Kurt<\/a><br \/>\nPostDoc, nccr \u2013 on the move, Universit\u00e4t Neuenburg<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 10. Mai 2016 er\u00f6ffnete das Staatssekretariat f\u00fcr Migration (SEM) zum ersten Mal ein Verfahren betreffend Entzug des Schweizer B\u00fcrgerrechts. 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