Erwerb der Staatsangehörigkeit «de iure soli» im Rechtsvergleich
Als erstes Land führte Frankreich im Jahr 1851 das ius soli für die 3. Generation von AusländerInnen ein, um die Anzahl Soldaten für die Armee zu erhöhen. Seither hat sich viel getan. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Praxis verschiedener europäischer Länder und zeigt wie diese das ius soli anwenden. Was sind die Parallelen mit und Unterschiede zur geplanten Änderung der Bundesverfassung, über die am 12. Februar 2017 abgestimmt wird?
Unterschiedliche Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit
Grundsätzlich sind drei Verfahren für den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu unterschieden. Erstens gibt es den automatischen Erwerb der Staatsangehörigkeit. Sie wird in diesem Fall direkt erworben (mehrheitlich bei Geburt) was sich meistens nicht vermeiden lässt. Zweitens gibt es sogenannte Erklärungsverfahren, bei denen die betreffende Person (oder ihr/ihre VertreterIn) eine Erklärung abgeben muss, die besagt, dass er/sie die Staatsangehörigkeit erwerben möchte. Daran sind immer spezifische Bedingungen gebunden. Zentral ist, dass es für die Behörden keinen Ermessensspielraum gibt, diese Erklärung der Annahme der Staatsbürgerschaft zu verweigern. Drittens gibt es das Einbürgerungsverfahren, das je nach Staat sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Dieses Verfahren kennt meistens hohe Hürden und die Behörden haben die Möglichkeit die Einbürgerung abzulehnen – ausser in bestimmten Ländern, in denen der Ermessensspielraum in konkreten Fällen eingeschränkt ist, womit das Einbürgerungsverfahren einem Erklärungsverfahren ähnelt.
Europäischer Vergleich: Erwerb der Staatsbürgerschaft für die 2. Generation von AusländerInnen durch ius soli
Ius soli bedeutet, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Grund der Geburt im Territorium des Staates erworben wird. Wenn keine Bedingungen vorgesehen sind, betrifft dies jede Person, die im Territorium geboren wird – auch AusländerInnen der 2. Generation. Dieser uneingeschränkte und automatische Erwerb bei Geburt ist insbesondere in Nord- und Südamerika sowie auf den Karibischen Inseln geläufig.
In den europäischen Staaten wurde das ius soli zum Beispiel in Malta (1989) abgeschafft. Irland hat es 2004 stark eingegrenzt: Ein in Irland geborenes Kind erhält automatisch die irische Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil die irische oder britische Staatsangehörigkeit besitzt, über eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis verfügt oder 3 von 4 Jahren vor der Geburt des Kindes in der Republik gelebt hat. Bei den zwei letztgenannten Kategorien wird eine Erklärung verlangt. Eine ähnliche Änderung zum automatischen Erwerb der Staatsbürgerschaft gab es auch im Vereinigten Königreich. Dort kann ein Kind ab dem 10. Lebensjahr eine Erklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft abgeben, wenn die Eltern die Bedingungen bei der Geburt nicht erfüllten.
In Deutschland erwirbt eine Person bei Geburt automatisch die Staatsangehörigkeit, falls ein Elternteil bei der Geburt seit acht Jahren in Deutschland lebt und ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht geniesst. Dieser automatische Erwerb ist mit der Pflicht verbunden, sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für die deutsche oder die andere Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Seit 2014 gibt es bei dieser Optionspflicht Ausnahmen.
In Irland, Belgien, und Portugal kann die Staatsangehörigkeit durch eine Erklärung bei der Geburt erworben werden. Dies ist in Belgien, Finnland, Griechenland, Italien und den Niederlanden unter bestimmten Voraussetzungen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich, jedoch unter unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Bedingungen für die Eltern.
Seit 1889 (mit Änderungen und Unterbrechungen) hat Frankreich einen automatischen Erwerb der Staatsangehörigkeit für AusländerInnen der 2. Generation. Dies ist ab dem 18. Lebensjahr unter der Bedingung möglich, dass die Person seit dem 11. Lebensjahr mindestens 5 Jahre in Frankreich gelebt hat. Vorher kann die Person die französische Staatsangehörigkeit (unter bestimmten Aufenthaltsvoraussetzungen) durch eine Erklärung erwerben.
Spanien hat offiziell kein ius soli. Seit 1982 gibt es aber nach einem Jahr regulärem Aufenthalt einen «Einbürgerungsanspruch» für Personen, die im Land geboren wurden. Dieser «Einbürgerungsanspruch» besteht auch in Österreich, Kroatien und Portugal, wobei Portugal beispielsweise voraussetzt, dass ein Elternteil seit mindestens 5 Jahren im Land wohnt und das Kind mindestens vier Jahre der Primarschule besucht hat.
Eine etwas erleichterte Einbürgerung für Personen, die im Land geboren wurden, kennen auch Bulgarien, Tschechien, Ungarn, Italien, Portugal, Rumänien, Slowakei und Slowenien.
Ius soli auch für die 3. Generation von AusländerInnen?
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft für die 3. Generation von AusländerInnen wirft die Frage nach dem doppelten ius soli auf – was bedeutet, dass bereits die Eltern im Staat geboren sein müssen. Im Unterschied zu den oben erwähnten europäischen Staaten braucht es in Staaten mit einem uneingeschränkten und automatischen ius soli demzufolge kein sogenannt doppeltes ius soli.
Frankreich führte 1851 ein doppeltes ius soli ein. Die Person erwarb die französische Staatsangehörigkeit am 22. Geburtstag, die aber ausgeschlagen werden konnte. 1889 wurde dieses Verfahren durch ein automatisches doppeltes ius soli ersetzt, das bei der Geburt erworben wird und nicht verweigert werden kann. Spanien (seit 1889 mit Änderungen in 1982), die Niederlande (seit 1953), Belgien (seit 1984 mit Änderungen), Portugal (seit 2006), Luxemburg (seit 2008) und Griechenland (seit 2010) kennen ebenfalls ein doppeltes ius soli. Die Anwendung des doppelten ius soli unterliegt aufenthaltsrechtlichen Bedingungen, die von einem Elternteil erfüllt werden müssen.
Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abstimmung ist das Beispiel der Niederlande interessant. Damit ein ausländisches Kind der 3. Generation die niederländische Staatsangehörigkeit automatisch erwirbt, muss sowohl ein Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes ein reguläres Aufenthaltsrecht besitzen, als auch die Grosseltern zur Zeit der Geburt des Elternteils ein solches besitzt haben.
Die vorgeschlagene Schweizer Verfassungsänderung für die erleichterte Einbürgerung der 3. Ausländergeneration gibt also bestimmte Aspekte des niederländischen doppelten ius soli wieder: nämlich die Bedingung des regulären Aufenthaltsstatus der Grosseltern. Hingegen sieht der Schweizer Vorschlag weder einen automatischen Erwerb noch einen «Anspruch» auf die Staatsangehörigkeit vor. Auch Voraussetzungen wie die Wohnpflicht der Eltern und die Schulpflicht der Kinder, die Portugal für den «Einbürgerungsanspruch» für die 2. Generation verlangt, lassen sich in der Schweizer Abstimmungsvorlage finden, gehen aber noch weiter. Somit ist die geplante Änderung der Bundesverfassung restriktiver ausgestaltet, als dies in anderen Staaten für die 2. und 3. Generation AusländerInnen der Fall ist.
David de Groot
Doktorand, nccr – on the move, Universität Bern
Literaturtipps
European Union Democracy Observatory on Citizenship “EUDO CITIZENSHIP” Database
Vink, Maarten, and Gerard-René de Groot. Birthright Citizenship, Trends and Regulations in Europe. November 2010, EUDO Citizenship Observatory, Robert Schuman Centre for Advanced Studies/ Edinburgh University Law School, Comparative Report, RSCAS/EUDO-CIT-Comp. 2010/6.
De Groot, Gerard-René. “Die staatsangehörigkeitsrechtliche Behandlung der Zweiten Generation in Europa“. In Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2009, edited by Klaus Bärwig, Stephan Beichel-Benedetti, and Giesbert Brinkmann, 225–244. Baden-Baden: Nomos, 2010.
Circa il 25% delle persone maggiorenni che vivono in Svizzera non hanno il diritto di prendere parte alle decisioni politiche a livello federale perché non sono naturalizzate e, di conseguenza, non possiedono il passaporto svizzero. In previsione del voto sulla naturalizzazione facilitata delle persone straniere di terza generazione, prevista il 12 febbraio 2017, l’«nccr – on the move» pubblica una serie di blogpost che presentano dati e fatti sulla naturalizzazione in Svizzera.