Die mittlere Einbürgerungsrate in der Schweiz betrug 1,6 % im Jahr 2020. Das heisst, dass im Laufe des Jahres ein bis zwei von 100 ausländischen Personen, die ständig in der Schweiz lebten, eingebürgert wurden. Im Jahr 2020 wurden in der gesamten Schweiz rund 34’000 Personen eingebürgert.
Die Daten der Gemeinden und Kantone zur Einbürgerung zeugen von einer grossen Vielfalt in der Einbürgerungspraxis: Im Jahr 2019 bewegten sich die Raten der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung zwischen 0,8 % in den Kantonen Uri und Appenzell Innerrhoden und 2,6 % in Genf.
Bei den Gemeinden haben Zürich, Genf, Basel und Lausanne während der letzten zwanzig Jahre die meisten ordentlichen und erleichterten Einbürgerungen vorgenommen.
Wie viele MigrantInnen werden im Laufe der Zeit eingebürgert?
Welche nationalen und kantonalen Gesetze regeln die Integration von Migrant*innen?
Wie inklusiv sind die Bürgerrechtsgesetze in den 26 Schweizer Kantonen?
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Definitionen
Ständige Wohnbevölkerung: Schweizer*innen sowie Ausländer*innen mit einer Aufenthaltsbewilligung für mehr als 12 Monate. Seit 2011 zählen zur ständigen Wohnbevölkerung auch Ausländer*innen mit Ausweis F oder N, die seit mindestens 12 Monaten in der Schweiz leben.
Ordentliche Einbürgerung: Diese gilt für alle ausländischen Personen, die die von den Bundesbehörden festgelegten Voraussetzungen sowie die zum Teil sehr unterschiedlichen Voraussetzungen der Kantone und Gemeinden erfüllen. Das Gesuch muss beim Kanton oder bei der Gemeinde eingereicht werden.
Erleichterte Einbürgerung: Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner*innen von Schweizer*innen sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, die das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen. Über die erleichterte Einbürgerung entscheidet der Bund.
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Quelle: Bundesamt für Statistik, Zentrales Ausländerregister (1998–2007), ZEMIS-Register (2008–2010), STATPOP-Statistik (2010–2020)
Hinweis zum Verfahren: Die Einbürgerungsraten werden wie folgt berechnet: Zahl der ordentlichen oder erleichterten Einbürgerungen, geteilt durch die Zahl der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung zu Beginn des Jahres. Bis zum Jahr 2010 bestand die berücksichtigte Wohnbevölkerung aus Personen mit einem Ausweis B oder C sowie aus Personen mit einem Ausweis L für mindestens 12 Monate. Allerdings hat sich der Begriff «Wohnbevölkerung» seit 2010 geändert, da die Bevölkerungsstatistik seit diesem Zeitpunkt auch Personen im Asylprozess miteinschliesst, die seit mindestens einem Jahr in der Schweiz leben. Diese Neuerung hatte jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf die Raten.
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Letzte Aktualisierung: 7. Februar 2022