Kann man mit 70 Jahren noch Deutsch lernen?
Das Bundesgericht kommt im Urteil vom 7. April 2017 zur Einschätzung, dass sich eine im Zeitpunkt der Einbürgerung 86-jährige Frau nicht genügend um ihre Integration bemüht habe. Die Gemeinde habe die ordentliche Einbürgerung zurecht verweigert. Laut dem Bundesgericht hätte sich die mittlerweile demente und schwerkranke Gesuchstellerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 72 Jahren besser integrieren sollen: Deutsch lernen und Kontakte zur lokalen Bevölkerung pflegen.
Eine iranische Staatsangehörige mit Jahrgang 1929 ist aus dem Iran geflohen und im Jahr 2001 in die Schweiz eingereist. Seit 2008 lebt sie in Schlieren, wo sie im August 2013 – mit 84 Jahren – ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt hat. Die Bürgerrechtskommission der Gemeinde lehnte das Einbürgerungsgesuch im Oktober 2015 mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin sei nicht genügend integriert. Sie habe es verpasst, sich vor Eintritt ihrer Krankheiten genügend um ihre Integration in der Gemeinde zu bemühen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat diesen Entscheid in letzter kantonaler Instanz gestützt. Es handle sich hier nicht um eine Verletzung des Diskriminierungsverbots. Die «gesundheitlichen Einschränkung» der Gesuchstellerin seien nicht ursächlich gewesen für die Nichteinbürgerung. Vielmehr habe sie sich vor der Erkrankung nicht genug um die Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht und hätte die Einbürgerungsvoraussetzungen in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht erfüllt.
Entscheid des Bundesgerichts
Die betroffene Frau wendet sich an das Bundesgericht und macht dort geltend, dass ihre in der Bundesverfassung geschützten Rechte verletzt werden. Die Nichteinbürgerung sei diskriminierend, weil sie gegenüber gesunden Einbürgerungskandidatinnen benachteiligt werde, und willkürlich, da dieser Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Die Iranierin argumentiert, dass sie wegen ihres hohen Alters und der gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage gewesen sei, sich stärker zu integrieren. Trotzdem habe sich aber um die Integration bemüht.
Das Bundesgericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 kaum mehr in der Lage gewesen sei, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und Schritte zu unternehmen, um sich hier zu integrieren. Laut den zitierten Arztberichten bezieht die iranische Staatsangehörige seit 2011 eine Hilflosen Entschädigung und leidet seit 2009 an mehrfachen Krankheiten, ist in körperlich schlechtem Zustand mit massiv reduzierter Bewegungsfreiheit und dement. Der Zustand verschlechtere sich zunehmend. Heute sei sie vollständig pflegebedürftig und dement.
Dennoch kommt das Bundesgericht zum Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht zu Recht geprüft habe, ob die Frau das ihr Zumutbare unternommen habe, um sich in der Schweiz zu integrieren, als ihr ihre Gesundheit dies noch erlaubte. Mindestens vor 2009 – also im Alter von 80 Jahren – wäre es für sie nach Ansicht der drei Bundesrichter möglich gewesen, sich um die Integration in der Schweiz zu bemühen, Deutsch zu lernen, am gesellschaftlichen und öffentlichen Leben teilzunehmen, sich mit den politischen Verhältnissen vertraut zu machen und private Kontakte ausserhalb der Familie und der iranischen Diaspora zu pflegen. In deren Augen, habe sie nicht alle im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessenen Anstrengungen unternommen, dies zu tun und „wenigstens zu versuchen, Deutsch zu lernen“. Der Hinweis auf ihre Erkrankungen ist laut dem Bundesgericht zu pauschal und reiche nicht, um eine Verletzung des Diskriminierungs- oder des Willkürverbots begründen könnten.
Anforderungen an die Integration bei der Einbürgerung einer betagten und kranken Person
Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis muss im Einbürgerungsverfahren auf Personen mit einer Behinderung Rücksicht genommen werden und die Anforderungen müssen angepasst werden. Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen, namentlich bei Analphabetismus, Lernschwäche, einer schweren Krankheit oder wenn sonst ein «intellektuelles Manko» besteht, so dass die betroffene Person nur eingeschränkt fähig ist, die Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen.
Das neue Bürgerrechtsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, schreibt in Art. 12 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass den persönlichen Umständen angemessen Rechnung zu tragen ist. Art. 9 der neuen Bürgerrechtsverordnung konkretisiert diese Bestimmung mit einer nicht abschliessenden Auflistung von besonderen persönlichen Umständen. Während Krankheit explizit als Grund genannt wird, der unverschuldet zu einem Unvermögen zur Integration führen kann, muss das Alter als anderer gewichtiger persönlicher Umstand ebenfalls berücksichtigt werden. Entsprechend führt die Botschaft zum neuen Bürgerrechtsgesetz aus, dass Personen mit einer altersbedingten Lernschwäche die vorgesehenen Einbürgerungsvoraussetzungen kaum erfüllen können. Darüber hinaus ist eine angemessene Berücksichtigung von Behinderungen in Einbürgerungsverfahren auch völkerrechtlich geboten.
Das Bundesgericht scheint jedoch die persönlichen Umstände der iranischen Staatsangehörigen, ihr Alter, ihre Krankheit, die schon bei Einreise in die Schweiz bestand, sowie ihr Bildungshintergrund und ihre Migrationsgeschichte, nicht in besonderem Masse in die Erwägungen einzubeziehen. Stattdessen bemängeln die Richter, dass sich die Frau mit über 70 Jahren mehr hätte bemühen können – ja müssen –, Deutsch zu lernen und sich zu integrieren. Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesgericht zu dieser Einschätzung kommt. Das Argument, dass die Erkrankung bei Einreise in die Schweiz noch nicht so schwer war, dass die Integration ausgeschlossen gewesen wäre, überzeugt nicht, wenn das Bundesgericht gleichzeitig selbst feststellt, dass die Frau schon vor ihrer Einreise teilweise grössere medizinische Probleme hatte. Auf die Frage ob eine Person in diesem Alter überhaupt in der Lage ist, Deutsch zu lernen und die erforderliche Integrationsleistung zu erbringen, geht das Gericht gar nicht weiter ein. Es ist zu hoffen, dass ein ähnlicher Fall – gestützt auf die neue gesetzliche Verpflichtung zur Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse – künftig anders entschieden würde.
Barbara von Rütte
Doktorandin, nccr – on the move, Universität Bern
Dieser Beitrag basiert auf einem ausführlichen, juristischen Kommentar, veröffentlicht am 3. Mai auf dem Digitalen Rechtsprechungs-Kommentar (dRSK) bei Weblaw (Zugriff nur als registrierter User möglich).