Keine Integration ohne Information

02.06.2017 , in ((Media, Politics)) , ((No Comments))

Diese Woche im Tagesanzeiger zu lesen: Corinne Mauch (SP), Stadtpräsidentin von Zürich, hat ausländische Personen mit der Empfehlung angeschrieben, sich über die Voraussetzungen zur Einbürgerung zu informieren. Dem Schreiben liegt ein Flyer bei, der sowohl die alten als auch die neuen Einbürgerungsbestimmungen illustriert. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Corinne Mauch begründet ihr Vorgehen damit, dass möglichst viele Personen am politischen Leben in der Schweiz teilnehmen sollen. Thomas Matter (SVP) sieht darin hingegen eine «Masseneinbürgerung» und findet es «rechtstaatlich brisant», Personen zur Einbürgerung zu motivieren, die die heutigen Voraussetzungen erfüllen, diejenigen, die ab dem 1. Januar 2018 gelten, hingegen nicht mehr.

«Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.» (Art. 56 Abs. 1 AuG)

Gemäss dem aktuell geltenden Ausländergesetz (AuG) sorgen der Bund, die Kantone und die Gemeinden dafür, dass ausländische Personen angemessen informiert werden. Dies beinhaltet Informationen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, sowie über ihre Rechte und Pflichten.

Bezüglich des Informationsinhalts präzisiert die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern in Art. 10 Abs. 1, dass ausländische Personen über folgende Punkte informiert werden:

  • die Rechtsordnung und die Folgen bei Nichtbeachtung,
  • die grundlegenden Normen und Regeln, die im Interesse einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu beachten sind,
  • sowie die Bedeutung von Sprachkenntnissen, Ausbildung und Arbeit.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

Das Einbürgerungsverfahren ist ein wichtiger Aspekt hinsichtlich des Integrationsverlaufs einer ausländischen Person in der Schweiz. Dies ist unbestritten. Jedoch gibt es unterschiedliche Auffassungen: während der Bundesrat der Ansicht ist, dass die Einbürgerung den letzten Schritt einer gelungen Integration darstellt, zeigen Resultate aus der Forschung, dass eine frühe Einbürgerung die Integration fördert. Ungeachtet dieser unterschiedlichen Positionen zur Rolle der Einbürgerung, respektive zum Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens, wird die Einbürgerung in beiden Fällen mit Integration verknüpft. Entsprechend kann die Information auch die Fragen zur Einbürgerung beinhalten.

Aktive oder passive Information zum Einbürgerungsverfahren?

Laut AuG sind die Behörden für angemessene Informationen zuständig, weshalb sie diesbezüglich eine zentrale Rolle einnehmen: die gezielte Bereitstellung von Informationen fördert die Integration einer ausländischen Person. Denn die Zugänglichkeit und die Verständlichkeit von Informationen über das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leben sowie über die Rechte und Pflichten sind ein zentrales Element im Integrationsprozess. Gleichzeitig obliegt es eben diesen zuständigen Behörden, zu entscheiden, ob sie aktiv oder passiv informieren. Darunter fällt auch die Frage, ob und – wenn ja – wie sie beispielsweise zum Einbürgerungsverfahren Informationen zur Verfügung stellen.

«Bund, Kantone und Gemeinden informieren und beraten die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens-und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten. » (Art. 57 AIG)

Das neue AusländerInnen- und Integrationsgesetz (AIG; Inkrafttreten noch unklar), wird zukünftig die Bedeutung der Information und Beratung stärken. Neu wird in Art. 57 AIG explizit erwähnt, dass der Bund, die Kantone und die Gemeinden AusländerInnen über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten, zu informieren und beraten haben. Kurz gesagt: der Ausdruck «sorgen für angemessene Information» wurde gestrichen. Damit wird die Informations- und Beratungspflicht der Behörden auf Gesetzebene verstärkt hervorgehoben und der hohe Stellenwert der Information unterstrichen. Offen bleibt, inwiefern die Behörden die ausländische Bevölkerung aktiv informieren und beraten – auch hinsichtlich des Schweizerischen Einbürgerungsverfahrens – oder ob dies weiterhin mehrheitlich passiv geschieht.

PS:

Der Kanton Genf, unter der Federführung von Regierungsrat Pierre Maudet (FDP), hat bereits 2016 ausländische Personen aufgefordert, sich einzubürgern. Zudem hat er eine Broschüre veröffentlicht, die über den Erhalt der Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) informiert – diese wird ab dem 1. Januar 2018 die neue rechtliche Voraussetzung für ein Einbürgerungsgesuch sein. Und ebenfalls der Kanton Genf hat die Einbürgerungsverfahren bereits zwei Jahre früher beschleunigt. Schliesslich, hat der Kanton Waadt im Zuge der Änderungen des Einbürgerungsrechts auf Bundesebene aktiv ausländische Personen darüber informiert.

Stefanie Kurt
PostDoc, nccr – on the move, Universität Neuenburg

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