Keine Teilnahme am Schwimmunterricht = kein Schweizer Pass?
Das Spannungsfeld von religiösen Anliegen und der obligatorischen Schulpflicht beschäftigt die Öffentlichkeit, die Politik, die Medien und die Rechtsprechung seit mehreren Jahren. Der neueste Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich der Dispensation vom Schwimmunterricht reiht sich in diese Diskussionen rund um Schulpflicht – respektive Ausnahmen von dieser – und das Schlagwort «Integration» ein.
Mit Blick auf das neue Bürgerrechtsgesetz resp. die neue Bürgerrechtsverordnung können diese Diskussionen um die Schulpflicht und Dispensationen einen problematischen Effekt haben. Dies zeigt der Fall der verweigerten Einbürgerung zweier muslimischer Schwestern, die aus religiösen Gründen nicht am Schwimmunterricht und an Schullagern teilnehmen. Verschiedene Medien berichteten im Juni 2016 darüber.
Neues Bürgerrecht: Nichtteilnahme am Schwimmunterricht als Indiz für eine ungenügende Integration
Gemäss dem Bericht zur neuen Einbürgerungsverordnung, die gemeinsam mit dem neuen Bürgerrechtsgesetz am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, spielt das Einhalten der Schulpflicht eine besondere Rolle im Einbürgerungsverfahren. Das neue Bürgerrechtsgesetz sieht neu Integrationskriterien vor, die im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens zu prüfen sind (Art. 12 nBüG). Die Einbürgerungsverordnung präzisiert diese Integrationskriterien und hält fest, dass die Respektierung der Werte der Bundesverfassung unter anderem die Pflicht zum Schulbesuch beinhaltet (Art. 5 lit.c nBüV). So kann die Nichtteilnahme am (obligatorischen) Schwimmunterricht als Indiz für eine ungenügende Integration gewertet werden – insbesondere dann, wenn die Schule religiösen Anliegen grundsätzlich weit entgegenkommt. Der Bericht zur Einbürgerungsverordnung verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts.
Rechtsprechung: die öffentliche Schule hat eine wichtige Rolle im Bereich der sozio-kulturellen Integration
Im Jahr 1993 entschied das Bundesgericht, dass die Dispensation für den gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht an der öffentlichen Schule für ein muslimisches Mädchen zu gewähren ist. Das Schulobligatorium als Bürgerpflicht bedingt grundsätzlich die Teilnahme am obligatorischen Schwimmunterricht. Jedoch ist das private Interesse an einer Dispensation im vorliegenden Fall höher zu gewichten als das öffentliche Interesse. Gleichzeitig meinte das Bundesgericht mit Rücksichtnahme auf das Integrationsprinzip, dass aus diesem Urteil keine allgemeine Rechtsregel abgeleitet werden könne, die Kinder aus religiösen Gründen von der Teilnahme entbindet. Somit müssen keine Einschränkungen in die religiöse Weltanschauung hingenommen werden, wenn sie unverhältnismässig sind.
Das Bundesgericht änderte diese Rechtsprechung im Jahr 2008 und führte aus, dass die Integrationsfrage zwischenzeitlich ein grösseres Gewicht erhalten habe. Das öffentliche Interesse zur Teilnahme am Schwimmunterricht für zwei muslimische Jungen ist höher zu gewichten als ihr privates Interesse an einer Nichtteilnahme. Denn eine generelle Dispensation von muslimischen Kindern vom gemeinsamen Schwimmunterricht wäre den vielfältigen Bemühungen zur Integration dieser Kinder entgegengesetzt. Das Bundesgericht bestätigte diese Haltung in weiteren Entscheiden (Urteil 2C_666/2011 vom 7. März 2012, Urteil 2C_1079/2012 vom 11. April 2013).
Analog des Bundesgerichts bekräftigte der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) mit seinem Urteil vom 10. Januar 2017, dass die öffentliche Schule eine gewichtige Rolle im Bereich der sozio-kulturellen Integration einnimmt – insbesondere für ausländische Kinder. Der EGMR entschied, dass die Verhängung einer Geldbusse gegen die Eltern, weil sie ihre Kinder nicht am gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht in der öffentlichen Schule teilnehmen liessen, keinen Verstoss gegen die Religionsfreiheit darstelle (vgl. zu Grunde liegendes Urteil 2C_666/2011 vom 7. März 2012 des Bundesgerichts).
Problematischer Effekt
Dass die öffentliche Schule im Bereich der sozio-kulturellen Integration eine zentrale Rolle spielt, ist unbestritten. Stossend ist jedoch, wenn die Kinder für das Handeln ihrer Eltern in bestimmten Konstellationen «haftbar gemacht» werden. Im Bereich des Dispensationsgesuchs aus religiösen Gründen ist dabei zu erwähnen, dass Kinder und Jugendliche erst ab 16 Jahren religiös mündig sind. Bis zu diesem Altersjahr haben die Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder nach ihren religiösen Vorstellungen zu erziehen. Diese religiöse Erziehung kann sehr streng ausgestaltet sein – zum Beispiel dann, wenn sich Eltern auch nach der Ablehnung des Dispensationsgesuches und mehrfacher Verhängung von Geldbussen weiterhin weigern, ihre Kinder am Schwimmunterricht in der öffentlichen Schule teilnehmen zu lassen.
Dieser Umstand muss entsprechend in der Prüfung eines allfälligen Einbürgerungsgesuchs miteinbezogen werden. Ansonsten können gewisse Konstellation dazu führen, dass ein Einbürgerungsgesuch eines Kindes abgelehnt wird – so wie im Fall von Baselstadt (wobei hier aus den Medienberichten nicht ersichtlich ist, ob und durch wen eine Dispensation vom Schwimmunterricht verlangt wurde). Dennoch beriefen sich die Behörden im dortigen Entscheid auf die Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Dispensation vom Schwimmunterricht. Ab dem 1. Januar 2018 wird mit dem neuen Bürgerrechtgesetz resp. der Bürgerrechtsverordnung auch eine rechtliche Grundlage dafür bestehen, die besagt, dass ein Einbürgerungsgesuch abgelehnt werden kann, wenn das Integrationskriterium der Pflicht zum Schulbesuch nicht erfüllt wurde.
Stefanie Kurt
PostDoc, nccr – on the move, Universität Neuenburg