Straffällige alleinerziehende Drittstaatsangehörige: Haben sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis?

11.11.2016 , in ((Buone pratiche)) , ((No commenti))

Im September 2016 hat der Europäische Gerichtshof mit zwei bedeutsamen Urteilen die Aufenthaltsrechte von drittstaatsangehörigen Elternteilen mit alleinigem Sorgerecht für minderjährige UnionsbürgerInnen gestärkt – und zwar selbst wenn diese straffällig geworden sind. Die Urteile sind zu begrüssen, da sonst minderjährige UnionsbürgerInnen faktisch zu einem Leben in einem Drittstaat gezwungen werden könnten.

In einem Drittstaat zu leben, hätte nicht nur unmittelbar soziale Auswirkungen für die Betroffenen, sondern würde es ihnen unmöglich machen, die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechte, die den sogenannte «Kernbereich» der Unionsbürgerschaft ausmachen, auszuüben.

Worum geht es?

Europäischen Gerichtshof (EuGH), Rs. C-165/14, Rendón Marín, und Rs. C-304/14, CS, Urteile vom 13. September 2016, ECLI:EU:C:2016:674 und ECLI:EU:C:2016:675

Der erste Fall betrifft Herrn Rendón Marín, einen kolumbianischen Staatsangehörigen, der das alleinige Sorgerecht für seine beiden Kinder ausübt. Sein Sohn hat die spanische Staatsangehörigkeit, seine Tochter die polnische. Die Kinder haben sich bisher in Spanien aufgehalten. Der Wohnsitz der Mutter der Kinder, einer polnischen Staatsangehörigen, ist unbekannt. Für beide Kinder wird ausreichend gesorgt. Herr Rendón Marín wurde unter anderem zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für Herrn Rendón Marín in Spanien wurde zunächst abgelehnt. Erst einige Jahre später hat Herr Rendón Marín auf einen erneuten Antrag hin eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Spanien erhalten. In einem zweiten Fall, der zum Schutz des Wohles der betroffenen Kinder anonymisiert wurde, ging es um eine Marokkanerin, die das alleinige Sorgerecht für ihr Kind britischer Staatsangehörigkeit hat und mit diesem in Grossbritannien lebt. Im März 2012 wurde sie zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Nachdem sie ihre Haftstrafe verbüsst hat, hat sie eine Ausweisungsverfügung erhalten.

In beiden Fällen legten die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage nach der Vereinbarkeit der Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Ausweisung bei Vorliegen von Straftaten mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), konkret mit dessen Art. 20 über die Unionsbürgerschaft, zur Beurteilung vor.

Was wurde entschieden?

Der EuGH gestand den Klägern ein aus der Unionsbürgerschaft der Kinder abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu und ermahnte die Mitgliedstaaten, stets eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen, da anderenfalls die Rechte der Kinder aus der Unionsbürgerschaft verletzt würden. Mit seinen beiden Urteilen baut der EuGH die sog. Zambrano-Rechtsprechung aus. Er weist allerdings darauf hin, dass es sich hier um sehr spezielle Konstellationen handelt, in denen es um minderjährige Unionsbürger geht, die anderenfalls zu einer Ausreise aus dem Unionsgebiet gezwungen wären. In diesen Fällen, so der Gerichtshof, wäre der Kernbereich der Rechte aus der Unionsbürgerschaft verletzt, würde man dem sorgeberechtigten Elternteil kein Aufenthaltsrecht einräumen.

Im Fall Rendón Marín unterscheidet der EuGH nach den Staatsangehörigkeiten der Kinder: Bei der polnischen Tochter von Herrn Rendón Marín kommt dementsprechend bereits die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38 in Verbindung mit Art. 21 AEUV zur Anwendung. Die Richtlinie setzt voraus, dass ein Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und sich in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Heimatstaat befindet. Sie kann also nicht auf in Spanien lebende Spanier (hier auf den Sohn von Herrn Rendón Marín§) oder auf in Grossbritannien lebende Briten (hier auf das Kind der marokkanischen Klägerin) angewendet werden.

In letzteren Fällen findet Art. 20 AEUV Anwendung, der das Recht eines Unionsbürgers, sich im Hoheitsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten, festschreibt. Nationale Massnahmen, die dazu führen, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss dieser mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte verwehrt wird, sind mit Art. 20 AEUV nicht vereinbar. Dies wäre aber gerade der Fall, wenn ein minderjähriger Unionsbürger zur Ausreise in einen Drittstaat gezwungen wäre, da er dann seine Freizügigkeitsrechte nicht mehr ausüben könnte. Dies gilt selbst dann, wenn der Unionsbürger bisher seinen Heimatstaat nie verlassen hat und die Ausübung der Freizügigkeitsrechte eine bloss hypothetische wäre.

Ein Drittstaatsangehöriger, der Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers oder einer minderjährigen Unionsbürgerin ist, muss somit ein Aufenthaltsrecht erhalten. «Die Unionsbürgerschaft würde sonst ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt», wenn sich die minderjährige Person infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen und ihr der «tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht», verwehrt würde.

Allerdings betont der Gerichtshof, dass das aus Art. 20 AEUV abgeleitete Aufenthaltsrecht des betroffenen Elternteils aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschränkt werden kann. Dabei ist aber auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieser  verlangt, dass  auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abgestellt wird, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gesellschaft des Aufnahmestaates darstellen muss. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich genommen ist noch nicht ausreichend. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit müssen  folgende Kriterien erwogen werden:

  • Dauer des Aufenthalts;
  • Alter;
  • Gesundheitszustand;
  • Familiäre und wirtschaftliche Lage;
  • Soziale und kulturelle Integration;
  • Ausmass an Bindungen zum Herkunftsstaat; und
  • Schweregrad der Zuwiderhandlung.

Es ist daher stets eine umfassende Prüfung des Einzelfalls nötig, wenn ein Mitgliedstaat alleinerziehenden Eltern minderjähriger Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht verweigern möchte.

Sarah Progin-Theuerkauf
Projektleiterin, nccr – on the move, Universität Freiburg

 

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